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Vorstand
Satzung
Mitgliedsantrag

Satzung "Förderverein der Rosenheim 89ers e.V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Baseball Förderverein Rosenheim 89ers" mit dem Zusatz "eingetragener Verein".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Vereinszweck ist die Förderung des Baseball- und Softballsports durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für die Abteilung Baseball des als gemeinnützig anerkannten MTV 1885 Rosenheim e.V. und durch die Abhaltung von Baseball- und Softball-Übungsstunden und –Spielen für den Baseball Förderverein Rosenheim 89ers e.V.. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Werbung von Mitgliedern und Sponsoren, Spendensammlungen und weitere zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Verein engangieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiter-freibeträge (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) begünstigt werden.

3. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

4. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

5. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft steht natürlichen Personen offen.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

    Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluß über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äuße­rung zu geben.

    Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mit­tels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

4. Mit dem Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft.

5. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind im 1. Halbjahr eines Geschäftsjahres zu entrichten. Die festgesetzten Jahresbei­träge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen und für Privatpersonen sind dem jeweiligen Protokoll der Mitgliederversammlung zu entnehmen.

2. Beiträge sind keine Spenden.

3. Zuwendungen, die über den Mitgliedsbeitrag hínausgehen, müssen über das Spendenkonto der Stadt Rosenheim eingereicht werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier, der gleichzeitig die Aufgabe eines Schriftführers übernimmt.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlperiode jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Restvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen zu bestimmen. Dieses muß bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand bestimmt über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Die Zustimmung des Kassiers ist erforderlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe des Zeitpunkts, des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung eingereicht werden und sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.

3. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig.

5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Satzungsänderungen müssen mindestens Zweidrittel der Ver­einsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwe­senden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, anzufertigen.

8. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    a)   Wahl der Organe des Vereins

    b)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer

    c)   Entlastung des Vorstandes

    d)   Neuwahl bzw. Ersatzwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

    e)   Satzungsänderungen

    f) Behandlung von Anträgen

    g)   Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

    h)   Beitragsfestsetzung

9. In der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Neuwahlen sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung durch­zuführen.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitglie­derversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens Zweidrittel der Ver­einsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwe­senden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

2. Zur Auflösung ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermö­gen an die Abteilung Baseball des MTV 1885 Rosenheim e.V., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte die Abteilung Baseball nicht mehr existieren, dann fällt das Vereinsvermögen der „Bayerischen Baseball und Softball Jugend im BBSV e.V.“ zu.

5. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03. April 1998 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Rosenheim in Kraft.

Geändert am 12. Juni 2008 und am 15. Mai 2009 durch die Mitgliederversammlung.

Die Gründungsmitglieder:

Markus Schlembach
Klaus Kontny
Alexandra Geidobler
Gerhard Gilk
Markus Ledtermann
Harry Wissmann
Alexander Ulbricht
Alexander Hartl
William Nazarkevich
Christoph Österreicher

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Letzte Änderung 06.01.2010