§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
"Baseball Förderverein Rosenheim 89ers" mit dem Zusatz
"eingetragener Verein".
2. Der Verein hat seinen Sitz in
Rosenheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim
eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Vereinszweck ist die Förderung des
Baseball- und Softballsports durch die Beschaffung von Mitteln für
die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen
Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für die Abteilung Baseball des
als gemeinnützig anerkannten MTV 1885 Rosenheim e.V. und durch die
Abhaltung von Baseball- und Softball-Übungsstunden und –Spielen für
den Baseball Förderverein Rosenheim 89ers e.V.. Der Vereinszweck
wird verwirklicht insbesondere durch Werbung von Mitgliedern und
Sponsoren, Spendensammlungen und weitere zur Erreichung des
Vereinszwecks geeignete Maßnahmen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Personen, die sich im Ehrenamt oder
nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Verein engangieren,
können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiter-freibeträge
(§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) begünstigt werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch,
konfessionell und rassisch neutral.
4. Eine Änderung im Status der
Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für
Körperschaften an.
5. Der Verein ist Mitglied des
Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung
und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im
Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum
Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft steht
natürlichen Personen offen.
2. Die Anmeldung zur Aufnahme ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung
kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung
Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluß, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.
2. Der Austritt ist dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Geschäftsjahres
zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die
Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluß entscheidet auf
Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem
Beschluß über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
Der Beschluß des Ausschlusses ist
dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Brief
bekanntzugeben.
4. Mit dem Tod des Mitglieds endet die
Mitgliedschaft.
5. Eine Streichung der Mitgliedschaft
ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand
ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf
die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft,
gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt
hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind im
1. Halbjahr eines Geschäftsjahres zu entrichten. Die festgesetzten
Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres
mit dem Eintritt fällig. Die Mitgliedsbeiträge für juristische
Personen und für Privatpersonen sind dem jeweiligen Protokoll der
Mitgliederversammlung zu entnehmen.
2. Beiträge sind
keine Spenden.
3. Zuwendungen,
die über den Mitgliedsbeitrag hínausgehen, müssen über das
Spendenkonto der Stadt Rosenheim eingereicht werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier, der gleichzeitig
die Aufgabe eines Schriftführers übernimmt.
2. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt nach Ablauf der Wahlperiode jedoch solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, so ist der Restvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die
restliche Dauer des Ausgeschiedenen zu bestimmen. Dieses muß bei der
nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
4. Dem Vorstand obliegt neben der
Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand bestimmt über die
satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Die Zustimmung des Kassiers
ist erforderlich.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung hat
mindestens einmal jährlich stattzufinden. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel
der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und
des Zwecks vom Vorstand verlangt.
2. Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter
Bekanntgabe des Zeitpunkts, des Tagungsortes und der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor
der Sitzung eingereicht werden und sind in der nächsten
Mitgliederversammlung zu behandeln.
3. In der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
4. Soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
beschlußfähig.
5. Bei Beschlüssen und Wahlen
entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Satzungsänderungen müssen
mindestens Zweidrittel der Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur
Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der
Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
7. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter
sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, anzufertigen.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl der Organe des Vereins
b) Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes sowie des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl bzw. Ersatzwahl des
Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Behandlung von Anträgen
g) Beschlußfassung über die
Auflösung des Vereins
h) Beitragsfestsetzung
9. In der ordentlichen
Mitgliederversammlung mit Neuwahlen sind zwei Kassenprüfer zu
wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese sind
Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im
Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung
durchzuführen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluß der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese
Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist
und mindestens Zweidrittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist
die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von
vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig
ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung
hinzuweisen.
2. Zur Auflösung ist die
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch die
zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
an die Abteilung Baseball des MTV 1885 Rosenheim e.V., die das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des
Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte die
Abteilung Baseball nicht mehr existieren, dann fällt das
Vereinsvermögen der „Bayerischen Baseball und Softball Jugend im
BBSV e.V.“ zu.
5. Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der
Gründungsversammlung am 03. April 1998 beschlossen. Sie tritt mit
der Eintragung beim Amtsgericht Rosenheim in Kraft.
Geändert am 12. Juni 2008 und am 15.
Mai 2009 durch die Mitgliederversammlung.